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Softwarelösungen mit Barverkaufsfunktionen benötigen eine TSE (Technische Sicherheitseinrichtung)

Grundlage sind das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 28.12.2016" und die „Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV) vom 06.10.2017".

Unter diese Vorschrift fallen alle Systeme, die in der Lage sind Barzahlungsvorgänge zu erfassen und abzuwickeln.

Eine TSE besteht im Wesentlichen aus einer zertifizierten MicroSD-Karte, die über einen USB Anschluss dauerhaft mit dem PC verbunden ist. Die Kassen- oder Softwaresysteme schreiben jeden Barverkaufsvorgang auf die microSD-Karte, auf welche die Finanzbehörden bei Prüfungen zugreifen können.
Von unseren Softwarelösungen sind damit: 

- WinFuhr®Waage (Waagensoftware Fahrzeugwaagen) und
- Winfuhr®Kasse (PC-Kasse zur Annahme von Kleinmengen in Entsorgungsbetrieben)

betroffen.

Die Branchenlösungen WinFuhr® und WinFuhr®Containerdienst benötigen nach unserer Auffassung keine TSE, weil in dem dort enthaltenen Kassenbuch lediglich Kosten erfasst werden und keine Barverkaufsfunktionen vorhanden sind.

Die Nachrüstung bestehender Systeme muss nach BMF bis zum 30.09.2020 erfolgen. Dagegen haben die Bundesländer (außer Bremen) die Nichtbeanstandung bis zum 31.03.2021 ausgedehnt, jeweils unter unterschiedlichen Bedingungen. 

Was werden wir tun?

Wir integrieren in unsere Systeme eine entsprechende zertifizierte Schnittstelle um eine TSE zu unterstützen. Entsprechende Softwareupdates werden wir bis Dezember 2020 bereitstellen. Damit können wir Ihnen die komplette Nachrüstung der Systeme mit TSE anbieten. Die Nachrüstung umfasst neben dem Softwareupdate die zertifizierte microSD-Karte mit entsprechendem Adapter sowie Beratung und Installation.

Wir bedauern, dass wir Ihnen die entsprechende Nachrüstung erst so spät anbieten können. Wir waren davon ausgegangen, dass unsere Systeme nicht von der Regelung betroffen sind, da jeweils offene Ladenkassen dahinterstehen.

Das Softwareupdate wird auch eine Möglichkeit der dauerhaften Abschaltung der Barzahlung enthalten. Damit würde die Notwendigkeit der Nachrüstung mit TSE entfallen.

Was müssen Sie tun?

Prüfen Sie, ob Sie eine der o.g. Softwarelösungen im Einsatz haben. Falls Sie die Software WinFuhr®Waage nutzen, ist entscheidend, ob Sie die Barzahlungsfunktion benötigen. Sprechen Sie uns an. Bei Bedarf unterbreiten wir Ihnen ein Angebot für die TSE-Nachrüstung. 

Kontaktieren Sie diesbezüglich auch Ihren Steuerberater. Nach dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Aufzeichnungen" müssen Sie entsprechend § 146a, Abs. 4 den Betrieb von elektronischen Aufzeichnungssystemen dem Finanzamt melden. Auch die länderspezifischen Bedingungen für die Verschiebung der Nachrüstung bis zum 31.03.2021 sind zu beachten.

FUHRPARK Software GmbH, Stollberger Str. 4, 09353 Oberlungwitz Stand: 11.09.2020