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WinFuhr®Waage Waagenprogramm - Mindestlast von Fahrzeugwaagen und Pauschalpreise für Mindermengen

Ab 01.01 2015 gilt ein neues Mess-und Eichrecht (MessEG und MessEV). In einigen Bundesländern wird eine Übergangsfrist von 2 Jahren geduldet (bis 31.12.2016).

Die neue Mess- und Eichverordnung verbietet, Wägungen unter der für die Waage festgelegten Mindestlast für Abrechnungszwecke zu verwenden. Das führt zu Pauschalpreisen für Mindermengen.

Durch nachfolgend beschriebene Maßnahmen werden die im Mess- und Eichrecht gestellten Anforderungen in der aktuellen Programmversion von WinWaage und WinFuhr® und WinFuhr®Containerdienst erfüllt.

Nachfolgend wird die Umsetzung der Gesetzesanforderung in der Software beschrieben:

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Speicherung der Parameter des Wiegesystems

In den Grundeinstellungen sind einmalig die Parameter des Wiegesystems einzutragen

  • -E-Wert / Mindestnettogewicht
  • -Einteilungs- oder Mehrteilungs-Waage
  • -Maximalgewicht / Teilungsgewicht
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Kontrolle Mindest-Nettogewicht bei der Verwiegung
  • -Wenn das Nettogewicht einer Wägung (Bruttogewicht - Tara) unter der Mindestlast einer Waage liegt, wird das ermittelte Nettogewicht nicht für die Abrechnung benutzt.

  • -Für die Statistik werden solche Messwerte verwendet.
  • -Bei Gewichten unterhalb der Mindestlast werden die Leistungen pauschal abgerechnet unabhängig vom tatsächlich ermittelten Gewicht. Eine Staffelung nach Gewichtswerten ist nicht möglich.

Die Übernahme der Wiegedaten in WinFuhr® bzw. WinFuhr®Containerdienst erfolgt mit Gewichten für die Statistik und Pauschalleistungen und -Preisen für die Abrechnung.

Stand: Dezember 2016