Ab 01.01 2015 gilt ein neues Mess-und Eichrecht (MessEG und MessEV). In einigen Bundesländern wird eine Übergangsfrist von 2 Jahren geduldet (bis 31.12.2016).
Die neue Mess- und Eichverordnung verbietet, Wägungen unter der für die Waage festgelegten Mindestlast für Abrechnungszwecke zu verwenden. Das führt zu Pauschalpreisen für Mindermengen.
Durch nachfolgend beschriebene Maßnahmen werden die im Mess- und Eichrecht gestellten Anforderungen in der aktuellen Programmversion von WinWaage und WinFuhr® und WinFuhr®Containerdienst erfüllt.
Nachfolgend wird die Umsetzung der Gesetzesanforderung in der Software beschrieben:
Zum SeitenanfangSpeicherung der Parameter des Wiegesystems
In den Grundeinstellungen sind einmalig die Parameter des Wiegesystems einzutragen
- -E-Wert / Mindestnettogewicht
- -Einteilungs- oder Mehrteilungs-Waage
- -Maximalgewicht / Teilungsgewicht
Kontrolle Mindest-Nettogewicht bei der Verwiegung
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-Wenn das Nettogewicht einer Wägung (Bruttogewicht - Tara) unter der Mindestlast einer Waage liegt, wird das ermittelte Nettogewicht nicht für die Abrechnung benutzt.
- -Für die Statistik werden solche Messwerte verwendet.
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-Bei Gewichten unterhalb der Mindestlast werden die Leistungen pauschal abgerechnet unabhängig vom tatsächlich ermittelten Gewicht. Eine Staffelung nach Gewichtswerten ist nicht möglich.
Die Übernahme der Wiegedaten in WinFuhr® bzw. WinFuhr®Containerdienst erfolgt mit Gewichten für die Statistik und Pauschalleistungen und -Preisen für die Abrechnung.
Stand: Dezember 2016